§ 35 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[5. September 2017][1. April 1991]
§ 35 § 35
Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen: Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:
1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer; 1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
2. Personen, die 2. Personen, die
a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die
c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind; bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen; 3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
4. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen; 4. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
5. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; 5. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden; 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
7. Personen, die glaubhaft machen, daß die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. 7. Personen, die glaubhaft machen, daß die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
[1. April 1991–5. September 2017]
1§ 35. Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:
  • 21. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
  • 32. Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
  • 43. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
  • 54. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
  • 65. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
  • 76. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
  • 87. Personen, die glaubhaft machen, daß die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. April 1991: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
3. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
6. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
7. 1. April 1991: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 11 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
8. 1. April 1991: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 11 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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