§ 35 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juli 1932]
§ 35 § 35
Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen: Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen:
1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer; 1. Mitglieder [des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines Staatsrats];
2. Personen, die im letzten Geschäftsjahr die Verpflichtung eines Geschworenen oder an wenigstens zehn Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; 2. Personen, welche in der letzten Wahlperiode (§ 42) in mindestens zwei Tagungen die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens zehn Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben;
3. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen; 3. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen;
4. Apotheker, die keinen Gehilfen haben; 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben;
5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder [es] bis zum Ablaufe der Wahlperiode (§ 42) vollenden würden;
5. Frauen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; 6. Frauen, welche glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert.
6. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ablauf des Geschäftsjahres vollenden würden.
[1. Juli 1932–1. Oktober 1950]
1§ 35. Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen:
  • 21. Mitglieder [des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines Staatsrats];
  • 32. Personen, welche in der letzten Wahlperiode (§ 42) in mindestens zwei Tagungen die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens zehn Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben;
  • 43. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen;
  • 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben;
  • 55. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder [es] bis zum Ablaufe der Wahlperiode (§ 42) vollenden würden;
  • 66. Frauen, welche glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
2. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
3. 1. Juli 1932: Erster Teil Kapitel I Art. 8 Abs. 2 Nr. 1, Kapitel VIII Verordnung vom 14. Juni 1932.
4. 19. Mai 1922: Nr. 4 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
5. 1. Juli 1932: Erster Teil Kapitel I Art. 8 Abs. 2 Nr. 1, Kapitel VIII Verordnung vom 14. Juni 1932.
6. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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