§ 35 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1950] |
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§ 35 | § 35 |
Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen: | Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen: |
1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer; | 1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer; |
2. Personen, die im letzten Geschäftsjahr die Verpflichtung eines Schöffen beim Schwurgericht oder an wenigstens zehn Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen beim Schöffengericht oder bei der Strafkammer erfüllt haben; | 2. Personen, die im letzten Geschäftsjahr die Verpflichtung eines Geschworenen oder an wenigstens zehn Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; |
3. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen; | 3. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen; |
4. Apotheker, die keinen Gehilfen haben; | 4. Apotheker, die keinen Gehilfen haben; |
5. Frauen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; | 5. Frauen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; |
6. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ablauf des Geschäftsjahres vollenden würden. | 6. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ablauf des Geschäftsjahres vollenden würden. |
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 35. Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:
- 1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
- 2. Personen, die im letzten Geschäftsjahr die Verpflichtung eines Geschworenen oder an wenigstens zehn Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben;
- 3. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen;
- 4. Apotheker, die keinen Gehilfen haben;
- 5. Frauen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
- 6. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ablauf des Geschäftsjahres vollenden würden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.