§ 36 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 2021][1. Januar 2005]
§ 36 § 36
(1) [1] Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. [2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. [3] Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt. (1) [1] Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. [2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. [3] Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt.
(2) [1] Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. [2] Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen. (2) [1] Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. [2] Sie muß Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.
(3) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. (3) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
(4) [1] In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen nach § 43 bestimmt sind. [2] Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden. (4) [1] In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen nach § 43 bestimmt sind. [2] Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden.
[1. Januar 2005–1. Juli 2021]
1§ 36.
2(1) 3[1] Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. 4[2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. 5[3] Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt.
6(2) [1] Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. [2] Sie muß Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.
7(3) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
8(4) [1] In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen nach § 43 bestimmt sind. [2] Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
5. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
6. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
7. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
8. 1. April 1987: Artt. 2 Nr. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.

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