§ 36 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. September 1969] | [1. Oktober 1950] |
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§ 36 | § 36 |
(1) [1] Die Gemeinde stellt in jedem zweiten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. [2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. [3] Die Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten. | (1) [1] Die Gemeinde stellt in jedem zweiten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. [2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. [3] Die Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten. |
(2) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. | (2) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. |
(3) [1] Die Zahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen beträgt drei vom Tausend der Einwohnerzahl der Gemeinde; dabei ermittelte Bruchteile von Zahlen sind zur nächsthöheren Zahl aufzurunden. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gemeinden | (3) In die Vorschlagsliste sind aufzunehmen in Gemeinden |
a) mit 500 oder weniger Einwohnern fünf Personen, | |
einzelner Amtsgerichtsbezirke eine höhere Verhältniszahl der in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen festzusetzen, sobald zu besorgen ist, daß die sich nach Satz 1 ergebende Zahl die doppelte Anzahl derjenigen Personen nicht erreichen oder nur geringfügig übersteigen wird, die als Schöffen oder Hilfsschöffen benötigt werden. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | b) mit mehr als 500 Einwohnern mindestens sechs Personen, im übrigen für je 200 Einwohner eine Person. |
[1. Oktober 1950–1. September 1969]
1§ 36.
(1) [1] Die Gemeinde stellt in jedem zweiten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. [2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. [3] Die Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten.
(2) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
(3) In die Vorschlagsliste sind aufzunehmen in Gemeinden
- a) mit 500 oder weniger Einwohnern fünf Personen,
- b) mit mehr als 500 Einwohnern mindestens sechs Personen, im übrigen für je 200 Einwohner eine Person.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.