§ 36 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 36 § 36
(1) [1] Die Gemeinde stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. [2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. (1) [1] Die Gemeinde stellt in jedem zweiten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. [2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. [3]
(2) [1] Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. [2] Sie muß Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten. Die Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten.
(3) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. (2) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
(4) [1] Die Zahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen beträgt drei vom Tausend der Einwohnerzahl der Gemeinde; dabei ermittelte Bruchteile von Zahlen sind zur nächsthöheren Zahl aufzurunden. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gemeinden einzelner Amtsgerichtsbezirke eine höhere Verhältniszahl der in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen festzusetzen, sobald zu besorgen ist, daß die sich nach Satz 1 ergebende Zahl die doppelte Anzahl derjenigen Personen nicht erreichen oder nur geringfügig übersteigen wird, die als Schöffen oder Hilfsschöffen benötigt werden. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) [1] Die Zahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen beträgt drei vom Tausend der Einwohnerzahl der Gemeinde; dabei ermittelte Bruchteile von Zahlen sind zur nächsthöheren Zahl aufzurunden. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gemeinden einzelner Amtsgerichtsbezirke eine höhere Verhältniszahl der in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen festzusetzen, sobald zu besorgen ist, daß die sich nach Satz 1 ergebende Zahl die doppelte Anzahl derjenigen Personen nicht erreichen oder nur geringfügig übersteigen wird, die als Schöffen oder Hilfsschöffen benötigt werden. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 36.
(1) [1] Die Gemeinde stellt in jedem zweiten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. [2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. [3] Die Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten.
(2) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
2(3) [1] Die Zahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen beträgt drei vom Tausend der Einwohnerzahl der Gemeinde; dabei ermittelte Bruchteile von Zahlen sind zur nächsthöheren Zahl aufzurunden. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gemeinden einzelner Amtsgerichtsbezirke eine höhere Verhältniszahl der in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen festzusetzen, sobald zu besorgen ist, daß die sich nach Satz 1 ergebende Zahl die doppelte Anzahl derjenigen Personen nicht erreichen oder nur geringfügig übersteigen wird, die als Schöffen oder Hilfsschöffen benötigt werden. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. September 1969: Artt. 10 Nr. 4, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

Umfeld von § 36 GVG

§ 35 GVG

§ 36 GVG

§ 37 GVG