§ 45 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[19. Mai 1922][1. Oktober 1879]
§ 45 § 45
(1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das ganze Jahr im voraus festgestellt. (1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das ganze Jahr im voraus festgestellt.
(2) [1] Die Reihenfolge, in welcher die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres Theil nehmen, wird durch Ausloosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. [2] Das Loos zieht der Amtsrichter. [3] Ist für eine Sitzung eine Frau ausgelost worden, so sind weitere auf eine Frau lautende Auslosungen für diese Sitzung unwirksam. (2) [1] Die Reihenfolge, in welcher die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres Theil nehmen, wird durch Ausloosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. [2] Das Loos zieht der Amtsrichter.
(3) Über die Ausloosung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll aufgenommen. (3) Über die Ausloosung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll aufgenommen.
[1. Oktober 1879–19. Mai 1922]
1§ 45.
(1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das ganze Jahr im voraus festgestellt.
(2) [1] Die Reihenfolge, in welcher die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres Theil nehmen, wird durch Ausloosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. [2] Das Loos zieht der Amtsrichter.
(3) Über die Ausloosung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll aufgenommen.

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