§ 45 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[19. Mai 1922] | [1. Oktober 1879] |
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§ 45 | § 45 |
(1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das ganze Jahr im voraus festgestellt. | (1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das ganze Jahr im voraus festgestellt. |
(2) [1] Die Reihenfolge, in welcher die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres Theil nehmen, wird durch Ausloosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. [2] Das Loos zieht der Amtsrichter. [3] Ist für eine Sitzung eine Frau ausgelost worden, so sind weitere auf eine Frau lautende Auslosungen für diese Sitzung unwirksam. | (2) [1] Die Reihenfolge, in welcher die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres Theil nehmen, wird durch Ausloosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. [2] Das Loos zieht der Amtsrichter. |
(3) Über die Ausloosung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll aufgenommen. | (3) Über die Ausloosung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll aufgenommen. |
[1. Oktober 1879–19. Mai 1922]
1§ 45.
(1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das ganze Jahr im voraus festgestellt.
(2) [1] Die Reihenfolge, in welcher die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres Theil nehmen, wird durch Ausloosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. [2] Das Loos zieht der Amtsrichter.
(3) Über die Ausloosung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll aufgenommen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.