§ 55 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1957] |
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§ 55 | § 55 |
Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter. | Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten. |
[1. Oktober 1957–1. Oktober 1972]
1§ 55. Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1957: Artt. X § 2 Nr. 1, XI § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1957.