§ 55 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1957]
1§ 55.
(1) [1] Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen durch ihre Dienstleistung entstehenden Verdienstausfall und den mit der Dienstleistung verbundenen Aufwand sowie Ersatz ihrer Fahrtkosten. [2] Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung des zum Schöffen oder zur Vertrauensperson Berufenen notwendig geworden, so können die Kosten der Vertretung nach billigem Ermessen erstattet werden.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Fahrtkosten sowie die Höchst- und Mindestgrenzen der Entschädigung für den Verdienstausfall bestimmt der Bundesminister der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Anordnung.
(3) [1] Entschädigung und Fahrtkosten werden nur auf Verlangen gewährt. [2] Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Dienstleistung bei dem Gericht, bei dem die Dienstleistung stattgefunden hat, gestellt worden ist. [3] Beschwerden über die Höhe der Entschädigung und der Fahrtkosten werden im Aufsichtsweg entschieden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.