§ 58 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1910][1. Oktober 1879]
§ 58 § 58
(1) Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Direktoren und Mitgliedern besetzt. Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Direktoren und Mitgliedern besetzt.
(2) Die Mitglieder können gleichzeitig Amtsrichter im Bezirke des Landgerichts sein.
[1. Oktober 1879–1. April 1910]
1§ 58. Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Direktoren und Mitgliedern besetzt.

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