§ 58 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 58 § 58
(1) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen die Entscheidung der Strafsachen ganz oder zum Teil zugewiesen werden. (1) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen die Entscheidung der Strafsachen ganz oder zum Teil zugewiesen werden.
(2) Der Landgerichtspräsident bestimmt die für dieses Gericht erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. (2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt die für dieses Gericht erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen und die Verteilung der Zahl [der Hauptschöffen] auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke.
(3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend anzuwenden. (3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels finden entsprechende Anwendung.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 58.
(1) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen die Entscheidung der Strafsachen ganz oder zum Teil zugewiesen werden.
2(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt die für dieses Gericht erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen und die Verteilung der Zahl [der Hauptschöffen] auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke.
(3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels finden entsprechende Anwendung.

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