§ 58 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 58 § 58
(1) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (1) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise sowie Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. [§ 58 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067) und § 33 Absatz 4 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 751) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der [Präsident des Landgerichts] die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. (2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der Landgerichtspräsident die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke.
(3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend anzuwenden. (3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend anzuwenden.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 58.
2(1) 3[1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise sowie Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist.4 [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
5(2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der Landgerichtspräsident die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke.
(3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. April 1965: Artt. 11 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
3. 1. Oktober 1968: Entscheidung vom 1. Oktober 1968.
4. § 58 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067) und § 33 Absatz 4 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 751) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
5. 1. April 1965: Artt. 11 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

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