§ 78b GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[24. August 2017]
1§ 78b.
2(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt
  • 31. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,
  • 2. in den sonstigen Fällen mit einem Richter.
(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 22 Nr. 6, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. März 1993: Artt. 3 Nr. 9, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
3. 24. August 2017: Artt. 4 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.

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