§ 90 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1950]
§ 90 § 90
(1) Niemand soll für dasselbe Geschäftsjahr zum Hauptschöffen oder Hilfsschöffen beim Schwurgericht und beim Schöffengericht oder bei der Strafkammer bestimmt werden. (1) Niemand soll für dasselbe Geschäftsjahr als Geschworener und als Schöffe bestimmt werden.
(2) Ist dies dennoch geschehen oder ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird. (2) Ist dies dennoch geschehen oder ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird.
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 90.
(1) Niemand soll für dasselbe Geschäftsjahr als Geschworener und als Schöffe bestimmt werden.
(2) Ist dies dennoch geschehen oder ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.41, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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