§ 90 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1932][1. April 1924]
§ 90 § 90
(1) Niemand soll für dieselbe Wahlperiode (§ 42) als Geschworener und als Schöffe bestimmt werden. (1) Niemand soll für dasselbe Geschäftsjahr als Geschworener und als Schöffe bestimmt werden.
(2) Ist dies dennoch geschehen, oder ist Jemand für dieselbe Wahlperiode (§ 42) in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das[…] Amt zu übernehmen, zu welchem er zuerst einberufen wird. (2) Ist dies dennoch geschehen, oder ist Jemand für dasselbe Geschäftsjahr in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das[…] Amt zu übernehmen, zu welchem er zuerst einberufen wird.
[1. April 1924–1. Juli 1932]
1§ 90.
(1) Niemand soll für dasselbe Geschäftsjahr als Geschworener und als Schöffe bestimmt werden.
(2) Ist dies dennoch geschehen, oder ist Jemand für dasselbe Geschäftsjahr in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das[…] Amt zu übernehmen, zu welchem er zuerst einberufen wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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