§ 98 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 98 § 98
(1) [1] Wird vor der Civilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. [2] Ein Beklagter, [der] nicht in das Handelsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stützen, daß er Kaufmann ist. (1) [1] Wird vor der Civilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. [2] Ein Beklagter, welcher nicht in das Handelsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stützen, daß er Kaufmann ist.
(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des § [506] der Civilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für Handelssachen nicht gehören würde. (2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des § [506] der Civilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für Handelssachen nicht gehören würde.
(3) Zu einer Verweisung von Amtswegen ist die Civilkammer nicht befugt. (3) Zu einer Verweisung von Amtswegen ist die Civilkammer nicht befugt.
(4) Die Civilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn der Kläger [ihm] zugestimmt hat. (4) Die Civilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn der Kläger [ihm] zugestimmt hat.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 98.
(1) [1] Wird vor der Civilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. [2] Ein Beklagter, welcher nicht in das Handelsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stützen, daß er Kaufmann ist.
(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des § [506] der Civilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für Handelssachen nicht gehören würde.
(3) Zu einer Verweisung von Amtswegen ist die Civilkammer nicht befugt.
(4) Die Civilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn der Kläger [ihm] zugestimmt hat.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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