§ 63 GWB. Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[19. Januar 2021]
1§ 63. Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit.
(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:
  • 1. der Rechtsbehelfsführer,
  • 2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
  • 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.
(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
Anmerkungen:
1. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 24, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.

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