§ 63 GWB. Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[9. Juni 2017–19. Januar 2021]
1§ 63. Zulässigkeit, Zuständigkeit.
(1) [1] Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. [2] Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
2(2) [1] Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten (§ 54 Abs[atz] 2 und 3) zu. [2] Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) [1] Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet. [2] Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. [3] Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleichzuachten.
(4) 3[1] Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. [2] § 36 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. 4[3] Für Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 9. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 44a, 8 S. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
3. 8. September 2015: Artt. 258, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
4. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. b, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.

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