§ 15 GenG. Beitrittserklärung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[22. Juli 2017]
1§ 15. 2Beitrittserklärung.
(1) 3[1] Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben. 4[2] Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. 5[3] Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. 6[4] Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden.
(2) 7[1] Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. [2] Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 25. Dezember 1993: Artt. 7 Nr. 3, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 6 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
4. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 6 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
5. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 6 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
6. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 6 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
7. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

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