§ 15 GenG. Beitrittserklärung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1934] | [1. Oktober 1889] |
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§ 15 | § 15 |
(1) Nach der Anmeldung des Statuts zum Genossenschaftsregister bedarf es zum Erwerbe der Mitgliedschaft einer von dem Beitretenden zu unterzeichnenden, unbedingten Erklärung des Beitritts. | (1) Nach der Anmeldung des Statuts zum Genossenschaftsregister bedarf es zum Erwerbe der Mitgliedschaft einer von dem Beitretenden zu unterzeichnenden, unbedingten Erklärung des Beitritts. |
(2) [1] Der Vorstand hat die Erklärung im Falle der Zulassung des Beitretenden behufs Eintragung desselben in die Liste der Genossen dem Gerichte (§ 10) einzureichen. [2] Die Eintragung ist unverzüglich vorzunehmen. | (2) [1] Der Vorstand hat die Erklärung im Falle der Zulassung des Beitretenden behufs Eintragung desselben in die Liste der Genossen dem Gerichte (§ 10) einzureichen. [2] Die Eintragung ist unverzüglich vorzunehmen. |
(3) Durch die Eintragung, welche auf Grund der Erklärung und deren Einreichung stattfindet, entsteht die Mitgliedschaft des Beitretenden. | (3) Durch die Eintragung, welche auf Grund der Erklärung und deren Einreichung stattfindet, entsteht die Mitgliedschaft des Beitretenden. |
(4) [1] Von der Eintragung hat das Gericht den Genossen und den Vorstand zu benachrichtigen; der Genosse kann auf die Benachrichtigung nicht verzichten. [2] Die Beitrittserklärung wird in Urschrift bei dem Gerichte aufbewahrt. [3] Wird die Eintragung versagt, so hat das Gericht hiervon den Antragsteller unter Rückgabe der Beitrittserklärung und den Vorstand in Kenntniß zu setzen. | (4) [1] Von der Eintragung hat das Gericht den Genossen und den Vorstand zu benachrichtigen. [2] Die Beitrittserklärung wird in Urschrift bei dem Gerichte aufbewahrt. [3] Wird die Eintragung versagt, so hat das Gericht hiervon den Antragsteller unter Rückgabe der Beitrittserklärung und den Vorstand in Kenntniß zu setzen. |
[1. Oktober 1889–1. Januar 1934]
1§ 15.
(1) Nach der Anmeldung des Statuts zum Genossenschaftsregister bedarf es zum Erwerbe der Mitgliedschaft einer von dem Beitretenden zu unterzeichnenden, unbedingten Erklärung des Beitritts.
(2) [1] Der Vorstand hat die Erklärung im Falle der Zulassung des Beitretenden behufs Eintragung desselben in die Liste der Genossen dem Gerichte (§ 10) einzureichen. [2] Die Eintragung ist unverzüglich vorzunehmen.
(3) Durch die Eintragung, welche auf Grund der Erklärung und deren Einreichung stattfindet, entsteht die Mitgliedschaft des Beitretenden.
(4) [1] Von der Eintragung hat das Gericht den Genossen und den Vorstand zu benachrichtigen. [2] Die Beitrittserklärung wird in Urschrift bei dem Gerichte aufbewahrt. [3] Wird die Eintragung versagt, so hat das Gericht hiervon den Antragsteller unter Rückgabe der Beitrittserklärung und den Vorstand in Kenntniß zu setzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.