§ 15 GenG. Beitrittserklärung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[6. Januar 1943–25. Dezember 1993]
1§ 15.
(1) Nach der Anmeldung des Statuts zum Genossenschaftsregister bedarf es zum Erwerbe der Mitgliedschaft einer von dem Beitretenden zu unterzeichnenden, unbedingten Erklärung des Beitritts.
(2) 2[1] Der Vorstand hat die Erklärung im Falle der Zulassung des Beitretenden behufs Eintragung desselben in die Liste der Genossen dem Gerichte (§ 10) einzureichen.3 [2] Die Eintragung ist unverzüglich vorzunehmen.
(3) Durch die Eintragung, welche auf Grund der Erklärung und deren Einreichung stattfindet, entsteht die Mitgliedschaft des Beitretenden.
(4) 4[1] Von der Eintragung hat das Gericht den Genossen und den Vorstand zu benachrichtigen; der Genosse kann auf die Benachrichtigung nicht verzichten. [2] Die Beitrittserklärung wird in Urschrift bei dem Gerichte aufbewahrt. [3] Wird die Eintragung versagt, so hat das Gericht hiervon den Antragsteller unter Rückgabe der Beitrittserklärung und den Vorstand in Kenntniß zu setzen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.
2. 6. Januar 1943: Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. Siehe Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942.
4. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.

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