§ 15 GenG. Erwerb der Mitgliedschaft
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 2025]
1§ 15. 2Erwerb der Mitgliedschaft.
(1) 3[1] Die Mitgliedschaft wird durch eine unbedingte Beitrittserklärung in Textform und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben; die Satzung kann für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben. 4[2] Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. 5[3] Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Textform. 6[4] Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden.
(2) 7[1] Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 8[2] Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. 9[3] Zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 2 ist im Falle einer schriftlichen Beitrittserklärung diese unverzüglich zurückzugeben. 10[4] Bei einer elektronischen Beitrittserklärung sind die Daten der Beitrittserklärung unverzüglich nach Absenden der Mitteilung nach Satz 2 zu löschen.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Dezember 1993: Artt. 7 Nr. 3, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
- 2. 1. Januar 2025: Artt. 22 Nr. 4 Buchst. a, 74 Abs. Gesetz vom 23. Oktober 2024.
- 3. 1. Januar 2025: Artt. 22 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 74 Abs. Gesetz vom 23. Oktober 2024.
- 4. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 6 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 5. 1. Januar 2025: Artt. 22 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 74 Abs. Gesetz vom 23. Oktober 2024.
- 6. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 6 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 7. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 8. 1. Januar 2025: Artt. 22 Nr. 4 Buchst. c, 74 Abs. Gesetz vom 23. Oktober 2024.
- 9. 1. Januar 2025: Artt. 22 Nr. 4 Buchst. c, 74 Abs. Gesetz vom 23. Oktober 2024.
- 10. 1. Januar 2025: Artt. 22 Nr. 4 Buchst. c, 74 Abs. Gesetz vom 23. Oktober 2024.