§ 20 GenG. Ausschluss der Gewinnverteilung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[29. Mai 2009]
1§ 20. Ausschluss der Gewinnverteilung. [1] Die Satzung kann bestimmen, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. [2] Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.
Anmerkungen:
1. 29. Mai 2009: Artt. 10 Nr. 3, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.