§ 20 GenG. Ausschluss der Gewinnverteilung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1986] | [1. Januar 1897] |
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§ 20 | § 20 |
Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. | Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern dem Reservefonds zugeschrieben wird. |
[1. Januar 1897–1. Januar 1986]
1§ 20. Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern dem Reservefonds zugeschrieben wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1897: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 12. August 1896.