§ 20 GenG. Ausschluss der Gewinnverteilung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[29. Mai 2009][18. August 2006]
§ 20. Ausschluss der Gewinnverteilung § 20. Ausschluss der Gewinnverteilung
[1] Die Satzung kann bestimmen, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. [2] Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann. Die Satzung kann bestimmen, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.
[18. August 2006–29. Mai 2009]
1§ 20. 2Ausschluss der Gewinnverteilung. Die Satzung kann bestimmen, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 24, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.