§ 20 GenG. Ausschluss der Gewinnverteilung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[29. Mai 2009] | [18. August 2006] |
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§ 20. Ausschluss der Gewinnverteilung | § 20. Ausschluss der Gewinnverteilung |
[1] Die Satzung kann bestimmen, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. [2] Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann. | Die Satzung kann bestimmen, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. |
[18. August 2006–29. Mai 2009]
1§ 20. 2Ausschluss der Gewinnverteilung. Die Satzung kann bestimmen, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.
- Anmerkungen:
- 1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 24, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.