§ 29 GenG. Publizität des Genossenschaftsregisters

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. August 2022]
1§ 29. 2Publizität des Genossenschaftsregisters.
(1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) [1] Ist die Änderung eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. [2] Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Änderung weder kannte noch kennen mußte.
3(3) Ist die Änderung unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter auf die Eintragung der Änderung berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 21, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 1. August 2022: Artt. 22 Nr. 6, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
4. 1. Januar 2007: Artt. 3 Nr. 9, 13 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.

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