§ 43a GenG. Vertreterversammlung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993][1. Januar 1974]
§ 43a § 43a
(1) Bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann das Statut bestimmen, daß die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen (Vertreterversammlung) besteht. (1) [1] Bei Genossenschaften mit mehr als dreitausend Mitgliedern besteht die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen (Vertreterversammlung). [2] Für den Fall, daß die Mitgliederzahl mehr als eintausendfünfhundert beträgt, kann das Statut bestimmen, daß die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen besteht.
(2) Als Vertreter kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört, gewählt werden. (2) Als Vertreter kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört, gewählt werden.
(3) [1] Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens fünfzig Vertretern, die von den Genossen gewählt werden. [2] Die Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. [3] Mehrstimmrechte können ihnen nicht eingeräumt werden. (3) [1] Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens fünfzig Vertretern, die von den Genossen gewählt werden. [2] Die Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. [3] Mehrstimmrechte können ihnen nicht eingeräumt werden.
(4) [1] Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt; Mehrstimmrechte bleiben unberührt. [2] Für die Vertretung von Genossen bei der Wahl gilt § 43 Abs. 4 und 5 entsprechend. [3] Kein Vertreter kann für längere Zeit als bis zur Beendigung der Vertreterversammlung gewählt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. [4] Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. [5] Die Satzung muß bestimmen, (4) [1] Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt; Mehrstimmrechte bleiben unberührt. [2] Für die Vertretung von Genossen bei der Wahl gilt § 43 Abs. 4 und 5 entsprechend. [3] Kein Vertreter kann für längere Zeit als bis zur Beendigung der Vertreterversammlung gewählt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. [4] Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. [5] Die Satzung muß bestimmen,
1. auf wie viele Genossen ein Vertreter entfällt; 1. auf wie viele Genossen ein Vertreter entfällt;
2. die Amtszeit der Vertreter. [6] Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses können in einer Wahlordnung getroffen werden, die vom Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird. [7] Sie bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. [8] Der Beschluß des Vorstands muß einstimmig gefaßt werden. 2. die Amtszeit der Vertreter. [6] Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses können in einer Wahlordnung getroffen werden, die vom Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird. [7] Sie bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. [8] Der Beschluß des Vorstands muß einstimmig gefaßt werden.
(5) [1] Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, muß ein Ersatzvertreter an seine Stelle treten. [2] Seine Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Vertreters. [3] Auf die Wahl des Ersatzvertreters sind die für den Vertreter geltenden Vorschriften anzuwenden. (5) [1] Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu wählen. [2] Fällt der Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so wird sein Ersatzmann Vertreter. [3] Der Ersatzmann kann nur gleichzeitig mit dem Vertreter gewählt werden. [4] Seine Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Vertreters. [5] Auch für seine Wahl sind die für den Vertreter geltenden Vorschriften anzuwenden.
(6) [1] Eine Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zwei Wochen lang in dem Geschäftsraum der Genossenschaft zur Einsicht der Genossen auszulegen. [2] Die Auslegung ist in einem öffentlichen Blatt bekanntzumachen. [3] Die Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. [4] Auf Verlangen ist jedem Genossen unverzüglich eine Abschrift der Liste zu erteilen. (6) [1] Eine Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzmänner ist zwei Wochen lang in dem Geschäftsraum der Genossenschaft zur Einsicht der Genossen auszulegen. [2] Die Auslegung ist in einem öffentlichen Blatt bekanntzumachen. [3] Die Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. [4] Auf Verlangen ist jedem Genossen unverzüglich eine Abschrift der Liste zu erteilen.
[1. Januar 1974–25. Dezember 1993]
1§ 43a.
(1) [1] Bei Genossenschaften mit mehr als dreitausend Mitgliedern besteht die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen (Vertreterversammlung). [2] Für den Fall, daß die Mitgliederzahl mehr als eintausendfünfhundert beträgt, kann das Statut bestimmen, daß die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen besteht.
(2) Als Vertreter kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört, gewählt werden.
(3) [1] Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens fünfzig Vertretern, die von den Genossen gewählt werden. [2] Die Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. [3] Mehrstimmrechte können ihnen nicht eingeräumt werden.
(4) [1] Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt; Mehrstimmrechte bleiben unberührt. [2] Für die Vertretung von Genossen bei der Wahl gilt § 43 Abs. 4 und 5 entsprechend. [3] Kein Vertreter kann für längere Zeit als bis zur Beendigung der Vertreterversammlung gewählt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. [4] Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. [5] Die Satzung muß bestimmen,
  • 1. auf wie viele Genossen ein Vertreter entfällt;
  • 2. die Amtszeit der Vertreter.
[6] Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses können in einer Wahlordnung getroffen werden, die vom Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird. [7] Sie bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. [8] Der Beschluß des Vorstands muß einstimmig gefaßt werden.
(5) [1] Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu wählen. [2] Fällt der Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so wird sein Ersatzmann Vertreter. [3] Der Ersatzmann kann nur gleichzeitig mit dem Vertreter gewählt werden. [4] Seine Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Vertreters. [5] Auch für seine Wahl sind die für den Vertreter geltenden Vorschriften anzuwenden.
(6) [1] Eine Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzmänner ist zwei Wochen lang in dem Geschäftsraum der Genossenschaft zur Einsicht der Genossen auszulegen. [2] Die Auslegung ist in einem öffentlichen Blatt bekanntzumachen. [3] Die Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. [4] Auf Verlangen ist jedem Genossen unverzüglich eine Abschrift der Liste zu erteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 31, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.