§ 43a GenG. Vertreterversammlung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1924][1. Januar 1923]
§ 43a § 43a
(1) [1] Bei Genossenschaften mit mehr als zehntausend Mitgliedern besteht die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen (Vertreterversammlung). [2] Für den Fall, daß die Mitgliederzahl mehr als dreitausend beträgt, kann das Statut bestimmen, daß die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen bestehen soll. [3] Die Vertreter müssen Genossen sein. (1) [1] […] [2] Für den Fall, daß die Mitgliederzahl mehr als dreitausend beträgt, kann das Statut bestimmen, daß die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen bestehen soll. [3] Die Vertreter müssen Genossen sein.
(2) Das Statut trifft die näheren Bestimmungen über die Zahl der Vertreter, die Voraussetzungen der Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl sowie den Nachweis und die Dauer der Vertretungsbefugnis. (2) Das Statut trifft die näheren Bestimmungen über die Zahl der Vertreter, die Voraussetzungen der Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl sowie den Nachweis und die Dauer der Vertretungsbefugnis.
[1. Januar 1923–1. Januar 1924]
1§ 43a.
(1) [1] […] [2] Für den Fall, daß die Mitgliederzahl mehr als dreitausend beträgt, kann das Statut bestimmen, daß die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen bestehen soll. [3] Die Vertreter müssen Genossen sein.
(2) Das Statut trifft die näheren Bestimmungen über die Zahl der Vertreter, die Voraussetzungen der Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl sowie den Nachweis und die Dauer der Vertretungsbefugnis.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1923: Artt. I Nr. 2, II Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1922, Abs. 1 Teils. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 1922.