§ 43a GenG. Vertreterversammlung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[9. Februar 1926][1. Januar 1924]
§ 43a § 43a
(1) [1] Bei Genossenschaften mit mehr als dreitausend Mitgliedern besteht die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen (Vertreterversammlung). [2] Für den Fall, daß die Mitgliederzahl mehr als eintausendfünfhundert beträgt, kann das Statut bestimmen, daß die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen bestehen soll. [3] Die Vertreter müssen Genossen sein. (1) [1] Bei Genossenschaften mit mehr als zehntausend Mitgliedern besteht die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen (Vertreterversammlung). [2] Für den Fall, daß die Mitgliederzahl mehr als dreitausend beträgt, kann das Statut bestimmen, daß die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen bestehen soll. [3] Die Vertreter müssen Genossen sein.
(2) Das Statut trifft die näheren Bestimmungen über die Zahl der Vertreter, die Voraussetzungen der Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl sowie den Nachweis und die Dauer der Vertretungsbefugnis. (2) Das Statut trifft die näheren Bestimmungen über die Zahl der Vertreter, die Voraussetzungen der Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl sowie den Nachweis und die Dauer der Vertretungsbefugnis.
[1. Januar 1924–9. Februar 1926]
1§ 43a.
(1) 2[1] Bei Genossenschaften mit mehr als zehntausend Mitgliedern besteht die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen (Vertreterversammlung). [2] Für den Fall, daß die Mitgliederzahl mehr als dreitausend beträgt, kann das Statut bestimmen, daß die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen bestehen soll. [3] Die Vertreter müssen Genossen sein.
(2) Das Statut trifft die näheren Bestimmungen über die Zahl der Vertreter, die Voraussetzungen der Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl sowie den Nachweis und die Dauer der Vertretungsbefugnis.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1923: Artt. I Nr. 2, II Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1922, Abs. 1 Teils. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 1922.
2. 1. Januar 1924: Artt. I Nr. 2, II Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1922, Abs. 1 Teils. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 1922.