§ 55 GenG. Prüfung durch den Verband
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[29. Mai 2009] | [18. August 2006] |
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§ 55. Prüfung durch den Verband | § 55. Prüfung durch den Verband |
(1) [1] Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. [2] Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. [3] Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein. | (1) [1] Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. [2] Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. [3] Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein. |
(2) [1] Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder eine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. [2] Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person | (2) [1] Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder eine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. [2] Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person |
1. Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft ist; | 1. Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft ist; |
2. Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genossenschaft ist; | 2. Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genossenschaft ist; |
3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden Genossenschaft oder für diese in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks | 3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden Genossenschaft oder für diese in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks |
a) bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat, | a) bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat, |
b) bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat, | b) bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat, |
c) Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder | c) Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder |
d) eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken, | d) eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken, |
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Genossenschaft ausgeübt wird, bei dem der gesetzliche Vertreter des Verbandes oder die vom Verband beschäftigte Person als gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als 20 Prozent der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, diese Tätigkeit ausübt oder deren Ergebnis beeinflussen kann. [3] Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Verbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann. [4] Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfüllt. [5] Nimmt die zu prüfende Genossenschaft einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch, ist über die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus § 319a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf die in Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechend anzuwenden. | sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Genossenschaft ausgeübt wird, bei dem der gesetzliche Vertreter des Verbandes oder die vom Verband beschäftigte Person als gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als 20 Prozent der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, diese Tätigkeit ausübt oder deren Ergebnis beeinflussen kann. [3] Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Verbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann. [4] Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfüllt. [5] Nimmt die zu prüfende Genossenschaft einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch, ist über die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus § 319a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf die in Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechend anzuwenden. |
(3) [1] Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung zu gewährleisten. [2] Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragen. | (3) [1] Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung zu gewährleisten. [2] Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragen. |
(4) [1] Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, hat er einen Transparenzbericht zu veröffentlichen. [2] § 55c der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend. |
[18. August 2006–29. Mai 2009]
1§ 55. 2Prüfung durch den Verband.
(1) [1] Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. [2] Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. [3] Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein.
3(2) [1] Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder eine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. [2] Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person
- 1. Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft ist;
- 2. Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genossenschaft ist;
-
3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden Genossenschaft oder für diese in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
- a) bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
- b) bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
- c) Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
- d) eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
4(3) 5[1] Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung zu gewährleisten. [2] Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragen.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Dezember 1934: Artt. I Nr. 1, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.
- 2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 56 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 4. 1. Januar 1986: Artt. 4 Nr. 14 Buchst. b, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 5. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 56 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.