§ 55 GenG. Prüfung durch den Verband

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1986–18. August 2006]
1§ 55.
(1) [1] Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. [2] Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. [3] Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein.
2(2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, Angestellte und Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft dürfen die Genossenschaft nicht prüfen.
3(3) [1] Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn hierfür im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt. [2] Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragen.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 1934: Artt. I Nr. 1, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.
2. 1. Januar 1986: Artt. 4 Nr. 14 Buchst. a, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
3. 1. Januar 1986: Artt. 4 Nr. 14 Buchst. b, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.