§ 55 GenG. Prüfung durch den Verband
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1986] | [15. Dezember 1934] |
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§ 55 | § 55 |
(1) [1] Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. [2] Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. [3] Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein. | (1) [1] Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. [2] Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. [3] Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein. |
(2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, Angestellte und Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft dürfen die Genossenschaft nicht prüfen. | |
(3) [1] Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn hierfür im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt. [2] Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragen. | (2) […] |
[15. Dezember 1934–1. Januar 1986]
1§ 55.
(1) [1] Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. [2] Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. [3] Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein.
(2) […]
- Anmerkungen:
- 1. 15. Dezember 1934: Artt. I Nr. 1, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.