§ 120 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1869–1. Januar 1879]
1§ 120. [1] Das Lehrverhältniß kann in den Fällen, welche im § 111 bezeichnet sind, von dem Lehrherrn vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden. [2] Sind für einen solchen Fall keine besonderen Verabredungen getroffen, so ist das Lehrgeld stets für die bereits abgelaufene Zeit zu entrichten. [3] Daneben gebührt, wenn der Lehrling in den Fällen des § 111 Nr. 1 bis 5 zu seiner Entlassung Veranlassung gegeben hat, dem Lehrherrn als Entschädigung das weiterlaufende Lehrgeld bis zu einem halbjährigen Betrage.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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