§ 120e GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978] | [1. Oktober 1973] |
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§ 120e. [Bundes- und landesrechtliche Vorschriften] | § 120e |
(1) [1] Durch [Rechtsverordnung] des [Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung] können [mit Zustimmung des] Bundesraths Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in den §§ 120a und 120b enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. [2] In diese Bestimmungen können auch Anordnungen über das Verhalten der Arbeit[nehmer] im Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen werden. [3] Eine Abschrift oder ein Abdruck der Anordnungen ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeit[nehmern] zugänglicher Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten. | (1) [1] Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in den §§ 120a und 120b enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. [2] In diese Bestimmungen können auch Anordnungen über das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen werden. [3] Eine Abschrift oder ein Abdruck der Anordnungen ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten. |
(2) [1] Soweit solche Vorschriften [vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung] nicht erlassen sind, können dieselben durch [Rechtsverordnung] der Landes-Zentralbehörden oder durch Polizeiverordnungen der zuständigen Polizeibehörden erlassen werden. [2] Vor dem Erlaß solcher [Rechtsverordnungen] und Polizeiverordnungen ist den Vorständen der betheiligten Berufsgenossenschaften oder Berufsgenossenschafts-Sektionen Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung zu geben. [3] [(weggefallen)] | (2) [1] Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen sind, können dieselben durch Anordnung der Landes-Zentralbehörden oder durch Polizeiverordnungen der zuständigen Polizeibehörden erlassen werden. [2] Vor dem Erlaß solcher Anordnungen und Polizeiverordnungen ist den Vorständen der betheiligten Berufsgenossenschaften oder Berufsgenossenschafts-Sektionen Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung zu geben. [3] Auf diese finden die Bestimmungen des § [113] Abs[. 2, 4 und des § 115 Abs. 4 Satz] 1 des [Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes] (Reichs-Gesetzbl. [1900] S. [573, 585]) Anwendung. |
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 120c ergebenden Pflichten zu treffen hat. | (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 120c ergebenden Pflichten zu treffen hat. |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
[1. Oktober 1973–1. Januar 1978]
1§ 120e.
2(1) 3[1] Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in den §§ 120a und 120b enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. [2] In diese Bestimmungen können auch Anordnungen über das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen werden. [3] Eine Abschrift oder ein Abdruck der Anordnungen ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten.
(2) 4[1] Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen sind, können dieselben durch Anordnung der Landes-Zentralbehörden oder durch Polizeiverordnungen der zuständigen Polizeibehörden erlassen werden. [2] Vor dem Erlaß solcher Anordnungen und Polizeiverordnungen ist den Vorständen der betheiligten Berufsgenossenschaften oder Berufsgenossenschafts-Sektionen Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung zu geben. 5[3] Auf diese finden die Bestimmungen des § [113] Abs[. 2, 4 und des § 115 Abs. 4 Satz] 1 des [Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes] (Reichs-Gesetzbl. [1900] S. [573, 585]) Anwendung.
6(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 120c ergebenden Pflichten zu treffen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
- 2. 1. April 1912: Artt. 1 Nr. IV.1, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.
- 3. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1973.
- 4. 1. April 1912: Artt. 1 Nr. IV.2, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.
- 5. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.
- 6. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1973.
- 7. 1. April 1912: Artt. 1 Nr. IV.3, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.