§ 120e GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1982][13. Februar 1979/16. Februar 1979]
§ 120e. Bundes- und landesrechtliche Vorschriften § 120e. Bundes- und landesrechtliche Vorschriften
(1) [1] Durch [Rechtsverordnung] des [Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung] können [mit Zustimmung des] Bundesraths Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in den §§ 120a und 120b enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. [2] In diese Bestimmungen können auch Anordnungen über das Verhalten der Arbeit[nehmer] im Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen werden. [3] Eine Abschrift oder ein Abdruck der Anordnungen ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeit[nehmern] zugänglicher Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten. (1) [1] Durch [Rechtsverordnung] des [Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung] können [mit Zustimmung des] Bundesraths Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in den §§ 120a und 120b enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. [2] In diese Bestimmungen können auch Anordnungen über das Verhalten der Arbeit[nehmer] im Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen werden. [3] Eine Abschrift oder ein Abdruck der Anordnungen ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeit[nehmern] zugänglicher Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten.
(2) [1] Soweit solche Vorschriften [vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung] nicht erlassen sind, können dieselben durch [Rechtsverordnung] der Landes-Zentralbehörden oder durch Polizeiverordnungen der zuständigen Polizeibehörden erlassen werden. [2] Vor dem Erlaß solcher [Rechtsverordnungen] und Polizeiverordnungen ist den Vorständen der betheiligten Berufsgenossenschaften oder Berufsgenossenschafts-Sektionen Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung zu geben. [3] [(weggefallen)] (2) [1] Soweit solche Vorschriften [vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung] nicht erlassen sind, können dieselben durch [Rechtsverordnung] der Landes-Zentralbehörden oder durch Polizeiverordnungen der zuständigen Polizeibehörden erlassen werden. [2] Vor dem Erlaß solcher [Rechtsverordnungen] und Polizeiverordnungen ist den Vorständen der betheiligten Berufsgenossenschaften oder Berufsgenossenschafts-Sektionen Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung zu geben. [3] [(weggefallen)]
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 120c ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 120c ergebenden Pflichten zu treffen hat.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Geltungsbereich der Verordnung über Arbeitsstätten vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) und der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1975 (BGBl. I S. 2493) sowie deren Änderungen auf Tagesanlagen und Tagebaue des Bergwesens auszudehnen, soweit dies zum Schutz der in den §§ 120a und 120b genannten Rechtsgüter erforderlich ist. (4) (weggefallen)
[13. Februar 1979/16. Februar 1979–1. Januar 1982]
1§ 120e. 2Bundes- und landesrechtliche Vorschriften.
3(1) [1] Durch [Rechtsverordnung] des [Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung] können [mit Zustimmung des] Bundesraths Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in den §§ 120a und 120b enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. [2] In diese Bestimmungen können auch Anordnungen über das Verhalten der Arbeit[nehmer] im Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen werden. [3] Eine Abschrift oder ein Abdruck der Anordnungen ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeit[nehmern] zugänglicher Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten.
4(2) [1] Soweit solche Vorschriften [vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung] nicht erlassen sind, können dieselben durch [Rechtsverordnung] der Landes-Zentralbehörden oder durch Polizeiverordnungen der zuständigen Polizeibehörden erlassen werden. [2] Vor dem Erlaß solcher [Rechtsverordnungen] und Polizeiverordnungen ist den Vorständen der betheiligten Berufsgenossenschaften oder Berufsgenossenschafts-Sektionen Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung zu geben. [3] [(weggefallen)]
5(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 120c ergebenden Pflichten zu treffen hat.
6(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
4. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
5. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1973.
6. 1. April 1912: Artt. 1 Nr. IV.3, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.

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