§ 120e GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Februar 1995][1. Juli 1990]
§ 120e. Bundes- und landesrechtliche Vorschriften § 120e. Bundes- und landesrechtliche Vorschriften
(1) [1] Durch [Rechtsverordnung] des Bundesministeriums [für Arbeit und Sozialordnung] können [mit Zustimmung des] Bundesraths Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in den §§ 120a und 120b enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. [2] In diese Bestimmungen können auch Anordnungen über das Verhalten der Arbeit[nehmer] im Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen werden. [3] Eine Abschrift oder ein Abdruck der Anordnungen ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeit[nehmern] zugänglicher Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten. (1) [1] Durch [Rechtsverordnung] des [Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung] können [mit Zustimmung des] Bundesraths Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in den §§ 120a und 120b enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. [2] In diese Bestimmungen können auch Anordnungen über das Verhalten der Arbeit[nehmer] im Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen werden. [3] Eine Abschrift oder ein Abdruck der Anordnungen ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeit[nehmern] zugänglicher Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten.
(2) [1] Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung solche Vorschriften nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. [2] Vor dem Erlaß solcher Rechtsverordnungen ist den beteiligten Berufsgenossenschaften Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung zu geben. [3] (weggefallen) (2) [1] Soweit der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung solche Vorschriften nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. [2] Vor dem Erlaß solcher Rechtsverordnungen ist den beteiligten Berufsgenossenschaften Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung zu geben. [3] Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 120c ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 120c ergebenden Pflichten zu treffen hat.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Geltungsbereich der Verordnung über Arbeitsstätten vom 20. März 1975 und ihrer Änderungen auf Tagesanlagen und Tagebaue des Bergwesens auszudehnen, soweit dies zum Schutz der in den §§ 120a und 120b genannten Rechtsgüter erforderlich ist. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Geltungsbereich der Verordnung über Arbeitsstätten vom 20. März 1975 und ihrer Änderungen auf Tagesanlagen und Tagebaue des Bergwesens auszudehnen, soweit dies zum Schutz der in den §§ 120a und 120b genannten Rechtsgüter erforderlich ist.
[1. Juli 1990–1. Februar 1995]
1§ 120e. 2Bundes- und landesrechtliche Vorschriften.
3(1) [1] Durch [Rechtsverordnung] des [Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung] können [mit Zustimmung des] Bundesraths Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in den §§ 120a und 120b enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. [2] In diese Bestimmungen können auch Anordnungen über das Verhalten der Arbeit[nehmer] im Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen werden. [3] Eine Abschrift oder ein Abdruck der Anordnungen ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeit[nehmern] zugänglicher Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten.
4(2) [1] Soweit der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung solche Vorschriften nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. [2] Vor dem Erlaß solcher Rechtsverordnungen ist den beteiligten Berufsgenossenschaften Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung zu geben. [3] Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
5(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 120c ergebenden Pflichten zu treffen hat.
6(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Geltungsbereich der Verordnung über Arbeitsstätten vom 20. März 1975 und ihrer Änderungen auf Tagesanlagen und Tagebaue des Bergwesens auszudehnen, soweit dies zum Schutz der in den §§ 120a und 120b genannten Rechtsgüter erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
4. 1. Juli 1990: Artt. 18 Nr. 7 Buchst. a, 47 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1990.
5. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1973.
6. 1. Juli 1990: Artt. 18 Nr. 7 Buchst. b, 47 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1990.

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