§ 139g GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 139g. Befugnisse der Gewerbeaufsichtsbehörden § 139g. [Befugnisse der Gewerbeaufsichtsbehörden]
(1) [1] Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind befugt, durch Verfügung für einzelne Betriebe diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung der dem Arbeitgeber durch § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auferlegten Pflichten erforderlich erscheinen. [2] Diese Befugnis besteht auch gegenüber Versicherungsunternehmen einschließlich derjenigen Versicherungsunternehmen, die kein Gewerbe betreiben. [3] Soweit Arbeitgeber, die den Sätzen 1 und 2 unterliegen, den von ihnen beschäftigten Handlungsgehilfen selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen Gemeinschaftsunterkünfte zum Gebrauch überlassen, gilt für sie § 120c Abs. 1 bis 3; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. (1) [1] Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind befugt, durch Verfügung für einzelne Betriebe diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung der dem Arbeitgeber durch § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auferlegten Pflichten erforderlich erscheinen. [2] Diese Befugnis besteht auch gegenüber Versicherungsunternehmen einschließlich derjenigen Versicherungsunternehmen, die kein Gewerbe betreiben. [3] Soweit Arbeitgeber, die den Sätzen 1 und 2 unterliegen, den von ihnen beschäftigten Handlungsgehilfen selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen Gemeinschaftsunterkünfte zum Gebrauch überlassen, gilt für sie § 120c Abs. 1 bis 3; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(2) [1] Die Bestimmungen in § 120d Abs. 2 und 3 und in § 139b finden entsprechende Anwendung. [2] Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (2) [1] Die Bestimmungen in § 120d Abs. 2 und 3 und in § 139b finden entsprechende Anwendung. [2] Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 139g. 2[Befugnisse der Gewerbeaufsichtsbehörden].
(1) [1] Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind befugt, durch Verfügung für einzelne Betriebe diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung der dem Arbeitgeber durch § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auferlegten Pflichten erforderlich erscheinen. [2] Diese Befugnis besteht auch gegenüber Versicherungsunternehmen einschließlich derjenigen Versicherungsunternehmen, die kein Gewerbe betreiben. 3[3] Soweit Arbeitgeber, die den Sätzen 1 und 2 unterliegen, den von ihnen beschäftigten Handlungsgehilfen selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen Gemeinschaftsunterkünfte zum Gebrauch überlassen, gilt für sie § 120c Abs. 1 bis 3; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(2) [1] Die Bestimmungen in § 120d Abs. 2 und 3 und in § 139b finden entsprechende Anwendung. [2] Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 35, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
3. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 6, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1973.

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