§ 139g GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978] | [1. Oktober 1973] |
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§ 139g. [Befugnisse der Gewerbeaufsichtsbehörden] | § 139g |
(1) [1] Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind befugt, durch Verfügung für einzelne Betriebe diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung der dem Arbeitgeber durch § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auferlegten Pflichten erforderlich erscheinen. [2] Diese Befugnis besteht auch gegenüber Versicherungsunternehmen einschließlich derjenigen Versicherungsunternehmen, die kein Gewerbe betreiben. [3] Soweit Arbeitgeber, die den Sätzen 1 und 2 unterliegen, den von ihnen beschäftigten Handlungsgehilfen selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen Gemeinschaftsunterkünfte zum Gebrauch überlassen, gilt für sie § 120c Abs. 1 bis 3; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. | (1) [1] Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind befugt, durch Verfügung für einzelne Betriebe diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung der dem Arbeitgeber durch § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auferlegten Pflichten erforderlich erscheinen. [2] Diese Befugnis besteht auch gegenüber Versicherungsunternehmen einschließlich derjenigen Versicherungsunternehmen, die kein Gewerbe betreiben. [3] Soweit Arbeitgeber, die den Sätzen 1 und 2 unterliegen, den von ihnen beschäftigten Handlungsgehilfen selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen Gemeinschaftsunterkünfte zum Gebrauch überlassen, gilt für sie § 120c Abs. 1 bis 3; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. |
(2) [1] Die Bestimmungen in § 120d Abs. 2 und 3 und in § 139b finden entsprechende Anwendung. [2] Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. | (2) [1] Die Bestimmungen in § 120d Abs. 2 und 3 und in § 139b finden entsprechende Anwendung. [2] Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. |
[1. Oktober 1973–1. Januar 1978]
1§ 139g.
(1) [1] Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind befugt, durch Verfügung für einzelne Betriebe diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung der dem Arbeitgeber durch § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auferlegten Pflichten erforderlich erscheinen. [2] Diese Befugnis besteht auch gegenüber Versicherungsunternehmen einschließlich derjenigen Versicherungsunternehmen, die kein Gewerbe betreiben. 2[3] Soweit Arbeitgeber, die den Sätzen 1 und 2 unterliegen, den von ihnen beschäftigten Handlungsgehilfen selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen Gemeinschaftsunterkünfte zum Gebrauch überlassen, gilt für sie § 120c Abs. 1 bis 3; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(2) [1] Die Bestimmungen in § 120d Abs. 2 und 3 und in § 139b finden entsprechende Anwendung. [2] Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 35, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
- 2. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 6, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1973.