§ 139g GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1973][1. Oktober 1960]
§ 139g § 139g
(1) [1] Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind befugt, durch Verfügung für einzelne Betriebe diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung der dem Arbeitgeber durch § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auferlegten Pflichten erforderlich erscheinen. [2] Diese Befugnis besteht auch gegenüber Versicherungsunternehmen einschließlich derjenigen Versicherungsunternehmen, die kein Gewerbe betreiben. [3] Soweit Arbeitgeber, die den Sätzen 1 und 2 unterliegen, den von ihnen beschäftigten Handlungsgehilfen selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen Gemeinschaftsunterkünfte zum Gebrauch überlassen, gilt für sie § 120c Abs. 1 bis 3; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. (1) [1] Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind befugt, durch Verfügung für einzelne Betriebe diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung der dem Arbeitgeber durch § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auferlegten Pflichten erforderlich erscheinen. [2] Diese Befugnis besteht auch gegenüber Versicherungsunternehmen einschließlich derjenigen Versicherungsunternehmen, die kein Gewerbe betreiben.
(2) [1] Die Bestimmungen in § 120d Abs. 2 und 3 und in § 139b finden entsprechende Anwendung. [2] Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (2) [1] Die Bestimmungen in § 120d Abs. 2 und 3 und in § 139b finden entsprechende Anwendung. [2] Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
[1. Oktober 1960–1. Oktober 1973]
1§ 139g.
(1) [1] Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind befugt, durch Verfügung für einzelne Betriebe diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung der dem Arbeitgeber durch § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auferlegten Pflichten erforderlich erscheinen. [2] Diese Befugnis besteht auch gegenüber Versicherungsunternehmen einschließlich derjenigen Versicherungsunternehmen, die kein Gewerbe betreiben.
(2) [1] Die Bestimmungen in § 120d Abs. 2 und 3 und in § 139b finden entsprechende Anwendung. [2] Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 35, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

Umfeld von § 139g GewO

§ 139f GewO

§ 139g GewO

§ 139h GewO