§ 139h GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Februar 1995] | [13. Februar 1979/16. Februar 1979] |
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§ 139h. Vorschriften über Räume, Maschinen und Gerätschaften | § 139h. Vorschriften über Räume, Maschinen und Gerätschaften |
(1) [1] Durch [Rechtsverordnung] des Bundesministeriums [für Arbeit und Sozialordnung] können [mit Zustimmung des Bundesrates] Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Geräthschaften zum Zwecke der Durchführung der i[n] § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. [2] (weggefallen) | (1) [1] Durch [Rechtsverordnung] des [Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung] können [mit Zustimmung des Bundesrates] Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Geräthschaften zum Zwecke der Durchführung der i[n] § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. [2] (weggefallen) |
(2) Soweit solche Vorschriften [vom] Bundesministerium [für Arbeit und Sozialordnung] nicht erlassen sind, können sie durch [Rechtsverordnung] der i[n] § 120e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden. | (2) Soweit solche Vorschriften [vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung] nicht erlassen sind, können sie durch [Rechtsverordnung] der i[n] § 120e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden. |
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 139g Abs. 1 Satz 3 ergebenden Pflichten zu treffen hat. | (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 139g Abs. 1 Satz 3 ergebenden Pflichten zu treffen hat. |
[13. Februar 1979/16. Februar 1979–1. Februar 1995]
1§ 139h. 2Vorschriften über Räume, Maschinen und Gerätschaften.
(1) 3[1] Durch [Rechtsverordnung] des [Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung] können [mit Zustimmung des Bundesrates] Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Geräthschaften zum Zwecke der Durchführung der i[n] § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. 4[2] (weggefallen)
5(2) Soweit solche Vorschriften [vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung] nicht erlassen sind, können sie durch [Rechtsverordnung] der i[n] § 120e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden.
6(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 139g Abs. 1 Satz 3 ergebenden Pflichten zu treffen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1900: Artt. 14 Nr. I, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.
- 2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 49, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 5. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 6. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 7, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1973.