§ 139h GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Januar 1975]
§ 139h. [Vorschriften über Räume, Maschinen und Gerätschaften] § 139h
(1) [1] Durch [Rechtsverordnung] des [Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung] können [mit Zustimmung des Bundesrates] Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Geräthschaften zum Zwecke der Durchführung der i[n] § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. [2] (weggefallen) (1) [1] Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Geräthschaften zum Zwecke der Durchführung der im § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. [2] (weggefallen)
(2) Soweit solche Vorschriften [vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung] nicht erlassen sind, können sie durch [Rechtsverordnung] der i[n] § 120e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden. (2) Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen sind, können sie durch Anordnung der im § 120e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 139g Abs. 1 Satz 3 ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 139g Abs. 1 Satz 3 ergebenden Pflichten zu treffen hat.
[1. Januar 1975–1. Januar 1978]
1§ 139h.
(1) [1] Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Geräthschaften zum Zwecke der Durchführung der im § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. 2[2] (weggefallen)
(2) Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen sind, können sie durch Anordnung der im § 120e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden.
3(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 139g Abs. 1 Satz 3 ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1900: Artt. 14 Nr. I, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.
2. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 49, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
3. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 7, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1973.

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