§ 139h GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1973][1. April 1912]
§ 139h § 139h
(1) [1] Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Geräthschaften zum Zwecke der Durchführung der im § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. [2] Die Bestimmung im § 120g findet Anwendung. (1) [1] Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Geräthschaften zum Zwecke der Durchführung der im § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. [2] Die Bestimmung im § 120g findet Anwendung.
(2) Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen sind, können sie durch Anordnung der im § 120e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden. (2) Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen sind, können sie durch Anordnung der im § 120e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 139g Abs. 1 Satz 3 ergebenden Pflichten zu treffen hat.
[1. April 1912–1. Oktober 1973]
1§ 139h.
(1) [1] Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Geräthschaften zum Zwecke der Durchführung der im § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. 2[2] Die Bestimmung im § 120g findet Anwendung.
(2) Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen sind, können sie durch Anordnung der im § 120e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1900: Artt. 14 Nr. I, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.
2. 1. April 1912: Artt. 2 Nr. III, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.

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