§ 144 GewO. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 2005] | [1. April 2003] |
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§ 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe | § 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. ohne die erforderliche Erlaubnis | 1. ohne die erforderliche Erlaubnis |
a) (weggefallen) | a) (weggefallen) |
b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt, | b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt, |
c) nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt, | c) nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt, |
d) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, | d) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, |
e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, | e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, |
f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, | f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, |
g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert, | g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert, |
h) nach § 34c Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 Buchstabe a den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 [Satz 1] Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt oder | h) nach § 34c Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 Buchstabe a den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 [Satz 1] Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt oder |
i) nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder | i) nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder |
2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. | 2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8 oder § 38 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft, | 2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft, |
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt[,] | 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34c Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt[,] |
4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt, | 4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt oder |
5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder | |
6. einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | 5. (weggefallen) |
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. | (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. |
[1. April 2003–1. Juli 2005]
1§ 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
1. ohne die erforderliche Erlaubnis
- 2a) (weggefallen)
- b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
- 3c) nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
- 4d) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
- e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
- f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
- 5g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert,
- 6h) nach § 34c Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 Buchstabe a den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 [Satz 1] Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt oder
- 7i) nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder
- 82. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 91. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 102. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft,
- 113. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34c Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt[,]
- 124. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt oder
- 135. (weggefallen)
14(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.
15(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 2. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 3. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 7, 42 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986.
- 4. 1. Februar 1980: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 5. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
- 6. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
- 7. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
- 8. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 9. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juli 2002.
- 10. 1. Februar 1980: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. d, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 11. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juli 2002.
- 12. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. d, 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juli 2002.
- 13. 1. April 2003: Artt. 9 Nr. 2, 19 Nr. 1 S. 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002.
- 14. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
- 15. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.