§ 144 GewO. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Januar 1975]
§ 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe § 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die erforderliche Erlaubnis 1. ohne die erforderliche Erlaubnis
a) nach § 12 Abs. 1 ein Gewerbe im Inland betreibt, a) nach § 12 Abs. 1 ein Gewerbe im Inland betreibt,
b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt, b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
c) nach § 33a Abs. 1 Singspiele, Gesangs- oder deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen öffentlich veranstaltet oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen läßt, c) nach § 33a Abs. 1 Singspiele, Gesangs- oder deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen öffentlich veranstaltet oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen läßt,
d) nach § 33d Abs. 1 ein Spielgerät aufstellt oder ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, d) nach § 33d Abs. 1 ein Spielgerät aufstellt oder ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
g) nach § 34b Abs. 1 Satz 1 fremde bewegliche Sachen oder fremde Rechte oder nach § 34b Abs. 2 Satz 1 fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigert[… oder] g) nach § 34b Abs. 1 Satz 1 fremde bewegliche Sachen oder fremde Rechte oder nach § 34b Abs. 2 Satz 1 fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigert,
h) nach § 34c Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 [Satz 1] Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt, h) nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt,
2. ohne eine nach Landesrecht erforderliche Genehmigung (§ 34 Abs. 5) 2. ohne eine nach Landesrecht erforderliche Genehmigung (§ 34 Abs. 5)
a) den Handel mit Giften oder a) den Handel mit Giften oder
b) das Gewerbe der Markscheider b) das Gewerbe der Markscheider
betreibt, wenn die Tat nicht in landesrechtlichen Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, oder betreibt, wenn die Tat nicht in landesrechtlichen Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, oder
3. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. 3. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft oder 2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft oder
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 33a Abs. 1 Satz 2, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3 Satz 3 oder § 34c Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt. 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 33a Abs. 1 Satz 2, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3 Satz 3 oder § 34c Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 30b orthopädische Maßschuhe anfertigt[… oder] 1. entgegen § 30b orthopädische Maßschuhe anfertigt,
2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. 2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
[1. Januar 1975–1. Januar 1978]
1§ 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. ohne die erforderliche Erlaubnis
    • a) nach § 12 Abs. 1 ein Gewerbe im Inland betreibt,
    • b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
    • c) nach § 33a Abs. 1 Singspiele, Gesangs- oder deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen öffentlich veranstaltet oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen läßt,
    • d) nach § 33d Abs. 1 ein Spielgerät aufstellt oder ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
    • e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
    • f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
    • g) nach § 34b Abs. 1 Satz 1 fremde bewegliche Sachen oder fremde Rechte oder nach § 34b Abs. 2 Satz 1 fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigert,
    • h) nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt,
  • 2. ohne eine nach Landesrecht erforderliche Genehmigung (§ 34 Abs. 5)
    • a) den Handel mit Giften oder
    • b) das Gewerbe der Markscheider
    betreibt, wenn die Tat nicht in landesrechtlichen Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, oder
  • 3. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft oder
  • 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 33a Abs. 1 Satz 2, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3 Satz 3 oder § 34c Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. entgegen § 30b orthopädische Maßschuhe anfertigt,
  • 2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.

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