§ 144 GewO. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. August 2014][19. Juli 2014]
§ 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe § 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die erforderliche Erlaubnis 1. ohne die erforderliche Erlaubnis
a) (weggefallen) a) (weggefallen)
b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt, b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
c) nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt, c) nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
d) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, d) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert, g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert,
h) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist, h) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist,
i) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt, i) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt,
j) nach § 34d Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34d Abs. 10, den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt, j) nach § 34d Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34d Abs. 10, den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt,
k) nach § 34e Abs. 1 Satz 1 über Versicherungen berät, k) nach § 34e Abs. 1 Satz 1 über Versicherungen berät oder
l) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt oder l) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt oder
m) nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt,
2. ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen auf einem Seeschiff bewacht, 2. ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen auf einem Seeschiff bewacht,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
4. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. 4. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 1. einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1a. einer Rechtsverordnung nach § 33f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 1a. einer Rechtsverordnung nach § 33f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1b. einer Rechtsverordnung nach § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3, § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder § 38 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 1b. einer Rechtsverordnung nach § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3, § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder § 38 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft, 2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt[,] 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt[,]
4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt, 4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt,
4a. entgegen § 33c Absatz 3 Satz 4 eine Person beschäftigt, 4a. entgegen § 33c Absatz 3 Satz 4 eine Person beschäftigt,
5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2, § 34f Absatz 1 Satz 2 oder § 34h Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, 5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 [oder] § 34f Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
6. einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 6. einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7. entgegen § 34d Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2, oder § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Eintragung nicht vornehmen lässt, 7. entgegen § 34d Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2, oder § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Eintragung nicht vornehmen lässt,
8. entgegen § 34e Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 2, eine Provision entgegennimmt, 8. entgegen § 34e Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 2, eine Provision entgegennimmt oder
9. entgegen § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 9. entgegen § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
10. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 2 eine Zuwendung annimmt oder
11. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3 eine Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe l und m und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis k, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4a mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe l oder Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis k, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 2 Nummer 1 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 2 Nummer 1 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
[19. Juli 2014–1. August 2014]
1§ 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. ohne die erforderliche Erlaubnis
    • 2a) (weggefallen)
    • b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
    • 3c) nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
    • 4d) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
    • e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
    • f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
    • 5g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert,
    • 6h) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist,
    • 7i) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt,
    • 8j) nach § 34d Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34d Abs. 10, den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt,
    • 9k) nach § 34e Abs. 1 Satz 1 über Versicherungen berät oder
    • 10l) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt oder
  • 112. ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen auf einem Seeschiff bewacht,
  • 123. einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
  • 134. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 141. einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 151a. einer Rechtsverordnung nach § 33f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 161b. einer Rechtsverordnung nach § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3, § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder § 38 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 172. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft,
  • 183. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt[,]
  • 194. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt,
  • 204a. entgegen § 33c Absatz 3 Satz 4 eine Person beschäftigt,
  • 215. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 [oder] § 34f Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
  • 226. einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 237. entgegen § 34d Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2, oder § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Eintragung nicht vornehmen lässt,
  • 248. entgegen § 34e Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 2, eine Provision entgegennimmt oder
  • 259. entgegen § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
26(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.
27(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe l oder Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis k, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
28(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 2 Nummer 1 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
3. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 7, 42 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986.
4. 1. Februar 1980: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
5. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
6. 1. Januar 2013: Artt. 5 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 26 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
7. 1. Januar 2013: Artt. 5 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 26 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
8. 1. Januar 2013: Artt. 5 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 26 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
9. 22. Mai 2007: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 4 S. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006.
10. 19. Juli 2014: Artt. 11 Nr. 3, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
11. 13. März 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 2013.
12. 13. März 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 2013.
13. 13. März 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 2013.
14. 13. März 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 2013.
15. 13. März 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 2013.
16. 13. März 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 2013.
17. 1. Februar 1980: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. d, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
18. 22. Mai 2007: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 4 S. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006.
19. 1. Juli 2005: Artt. 9 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.
20. 2. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
21. 1. Januar 2013: Artt. 5 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 26 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
22. 1. Januar 2013: Artt. 5 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 26 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
23. 1. Januar 2013: Artt. 5 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 26 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
24. 1. Januar 2013: Artt. 5 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. dd, 26 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
25. 1. Januar 2013: Artt. 5 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. ee, 26 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
26. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
27. 13. März 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 2013.
28. 13. März 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 2013.

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