§ 147 GewO. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1974][1. April 1970]
§ 147 § 147
(1) Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Reichsmark wird bestraft: (1) Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Reichsmark wird bestraft:
1. wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes ohne die hierzu erforderliche Konzession, Erlaubnis Genehmigung oder Bestellung beginnt oder fortsetzt oder von den festgesetzten Bedingungen abweicht; 1. wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes ohne die hierzu erforderliche Konzession, Erlaubnis Genehmigung oder Bestellung beginnt oder fortsetzt oder von den festgesetzten Bedingungen abweicht;
2. (weggefallen) 2. wer eine Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals eine besondere Genehmigung erforderlich ist (§[…] 16 […]), ohne diese Genehmigung errichtet, betreibt oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt worden, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des Lokals oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe der Anlage vornimmt oder die Anzeige nach § 16 Abs. 4 unterläßt;
2a. wer dem § 24b oder einer auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund dieser Rechtsverordnungen erlassenen schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt und dadurch vorsätzlich oder leichtfertig Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet, sofern die Rechtsverordnung oder Verfügung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist; 2a. wer dem § 24b oder einer auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund dieser Rechtsverordnungen erlassenen schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt und dadurch vorsätzlich oder leichtfertig Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet, sofern die Rechtsverordnung oder Verfügung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist;
3. wer einer auf Grund des § 120d oder des § 139g erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt; 3. wer einer auf Grund des § 120d oder des § 139g erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt;
3a. (weggefallen) 3a. (weggefallen)
4. wer außer in den Fällen des § 146 Abs. 1 Nr. 2 und des § 150a einer Vorschrift einer nach § 120e oder § 139h ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, sofern die Vorschrift vor dem 1. Oktober 1960 erlassen ist; 4. wer außer in den Fällen des § 146 Abs. 1 Nr. 2 und des § 150a einer Vorschrift einer nach § 120e oder § 139h ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, sofern die Vorschrift vor dem 1. Oktober 1960 erlassen ist;
5. wer den Vorschriften des § 34 Abs. 4 oder des § 34b Abs. 6 und 7 zuwiderhandelt. 5. wer den Vorschriften des § 34 Abs. 4 oder des § 34b Abs. 6 und 7 zuwiderhandelt.
(2) Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht zu nehmen. (2) Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht zu nehmen.
(3) (weggefallen) (3) In dem Falle zu 2 kann die Polizeibehörde die Wegschaffung der Anlage oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes derselben anordnen.
(4) In dem Falle zu 4 kann die Polizeibehörde bis zur Herstellung des der Verfügung oder der Vorschrift entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes, soweit derselbe durch die Verfügung oder die Vorschrift getroffen wird, anordnen, falls dessen Fortsetzung erhebliche Nachtheile oder Gefahren herbeizuführen geeignet sein würde. (4) In dem Falle zu 4 kann die Polizeibehörde bis zur Herstellung des der Verfügung oder der Vorschrift entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes, soweit derselbe durch die Verfügung oder die Vorschrift getroffen wird, anordnen, falls dessen Fortsetzung erhebliche Nachtheile oder Gefahren herbeizuführen geeignet sein würde.
[1. April 1970–1. April 1974]
1§ 147.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Reichsmark wird bestraft:
  • 1. wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes ohne die hierzu erforderliche Konzession, Erlaubnis Genehmigung oder Bestellung beginnt oder fortsetzt oder von den festgesetzten Bedingungen abweicht;
  • 2. wer eine Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals eine besondere Genehmigung erforderlich ist (§[…] 16 […]), ohne diese Genehmigung errichtet, betreibt oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt worden, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des Lokals oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe der Anlage vornimmt oder die Anzeige nach § 16 Abs. 4 unterläßt;
  • 2a. wer dem § 24b oder einer auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund dieser Rechtsverordnungen erlassenen schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt und dadurch vorsätzlich oder leichtfertig Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet, sofern die Rechtsverordnung oder Verfügung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist;
  • 3. wer einer auf Grund des § 120d oder des § 139g erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt;
  • 3a. (weggefallen)
  • 4. wer außer in den Fällen des § 146 Abs. 1 Nr. 2 und des § 150a einer Vorschrift einer nach § 120e oder § 139h ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, sofern die Vorschrift vor dem 1. Oktober 1960 erlassen ist;
  • 5. wer den Vorschriften des § 34 Abs. 4 oder des § 34b Abs. 6 und 7 zuwiderhandelt.
(2) Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht zu nehmen.
(3) In dem Falle zu 2 kann die Polizeibehörde die Wegschaffung der Anlage oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes derselben anordnen.
3(4) In dem Falle zu 4 kann die Polizeibehörde bis zur Herstellung des der Verfügung oder der Vorschrift entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes, soweit derselbe durch die Verfügung oder die Vorschrift getroffen wird, anordnen, falls dessen Fortsetzung erhebliche Nachtheile oder Gefahren herbeizuführen geeignet sein würde.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
2. 1. April 1970: Artt. 68 Nr. 5, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. April 1892: Artt. 6 Nr. 6, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.

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