§ 147 GewO. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2003][1. Januar 2002]
§ 147. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften § 147. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d zuwiderhandelt oder
2. einer auf Grund des § 120e erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder 1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
2. entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. 2. entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
(3) (weggefallen)
[1. Januar 2002–1. Januar 2003]
1§ 147. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d zuwiderhandelt oder
  • 2. einer auf Grund des § 120e erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt.
3(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 41. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
  • 52. entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
6(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 21. August 1996: Artt. 4 Nr. 4 Buchst. a, 6 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 7. August 1996.
3. 1. Juli 1994: Artt. 5 Nr. 3 Buchst. a, Buchst. b Teils. 1, 21 S. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994.
4. 1. Januar 1999: Artt. 11, 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998; Bekanntmachung vom 22. Februar 1999.
5. 21. August 1996: Artt. 4 Nr. 4 Buchst. b, 6 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 7. August 1996.
6. 1. Januar 2002: Artt. 8 Nr. 5, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.

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