§ 147 GewO. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1994][1. Januar 1987]
§ 147. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften § 147. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d oder § 139g Abs. 1 zuwiderhandelt oder 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d oder § 139g Abs. 1 zuwiderhandelt oder
2. einer auf Grund des § 120e oder § 139h erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt. 2. einer auf Grund des § 120e oder § 139h erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 105b Arbeitnehmer oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte über 18 Jahre an Sonn- oder [Feier]tagen beschäftigt,
2. der Vorschrift des § 105c Abs. 3 über die Freistellung von der Arbeit an Sonntagen zuwiderhandelt oder
3. einer auf Grund des § 105d Abs. 1 und 2, § 105e Abs. 2 oder § 105g erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 105e Abs. 1 oder § 105j zuwiderhandelt.
ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine 1. entgegen § 105c Abs. 2 ein Verzeichnis nicht anlegt, eine erforderliche Eintragung nicht vornimmt oder das Verzeichnis auf [Verlangen] der zuständigen Behörde nicht vorlegt,
Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, [Abs.] 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder 2. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, [Abs.] 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
2. entgegen § 139b Abs. 5 oder entgegen § 139g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. 3. entgegen § 139b Abs. 5 oder entgegen § 139g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Deutsche Mark geahndet werden. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
[1. Januar 1987–1. Juli 1994]
1§ 147. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d oder § 139g Abs. 1 zuwiderhandelt oder
  • 2. einer auf Grund des § 120e oder § 139h erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 21. entgegen § 105b Arbeitnehmer oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte über 18 Jahre an Sonn- oder [Feier]tagen beschäftigt,
  • 2. der Vorschrift des § 105c Abs. 3 über die Freistellung von der Arbeit an Sonntagen zuwiderhandelt oder
  • 33. einer auf Grund des § 105d Abs. 1 und 2, § 105e Abs. 2 oder § 105g erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 105e Abs. 1 oder § 105j zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 41. entgegen § 105c Abs. 2 ein Verzeichnis nicht anlegt, eine erforderliche Eintragung nicht vornimmt oder das Verzeichnis auf [Verlangen] der zuständigen Behörde nicht vorlegt,
  • 52. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, [Abs.] 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
  • 3. entgegen § 139b Abs. 5 oder entgegen § 139g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
3. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 8, 42 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986.
4. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
5. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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