§ 147b GewO. Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 2021][1. Juli 2018]
§ 147b. Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen § 147b. Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, oder 1. entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, oder
2. entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § 651v Absatz 2 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, 2. entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § 651v Absatz 2 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4,
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Rückbeförderung vereinbart oder eine Zahlung fordert oder annimmt. des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zahlung fordert oder annimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
[1. Juli 2018–1. Juli 2021]
1§ 147b. Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  • 1. entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, oder
  • 2. entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § 651v Absatz 2 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4,
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zahlung fordert oder annimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2018: Artt. 4 Nr. 2, 7 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017.

Umfeld von § 147b GewO

§ 147a GewO. Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen

§ 147b GewO. Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen

§ 147c GewO. Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten