§ 147b GewO. Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2002–1. Juli 2018]
1§ 147b. Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 4, 6 S. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 8 Nr. 7, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.